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   OLG Frankfurt, 02.01.2009 - 15 U 129/08   

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https://dejure.org/2009,3020
OLG Frankfurt, 02.01.2009 - 15 U 129/08 (https://dejure.org/2009,3020)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.01.2009 - 15 U 129/08 (https://dejure.org/2009,3020)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Januar 2009 - 15 U 129/08 (https://dejure.org/2009,3020)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 242 BGB, § 543 Abs 1 BGB, § 550 BGB
    Kündigung eines befristeten Mietvertrages: Unterlassene Zwischenrenovierung als außerordentlicher Kündigungsgrund des Mieters; Verstoß gegen das Schriftformerfordernis durch Nachtragsvereinbarung mit abweichender Mietparteibezeichnung; Treuwidrigkeit einer Berufung auf ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unterbliebener Zwischenrenovierung durch den Vermieter; Umfang des Schriftformerfordernisses für Nachtragsvereinbarungen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mietvertragsform - Schriftformerfordernis und Kündigung

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 543 Abs. 1; ; BGB § 550

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 550; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unterbliebener Zwischenrenovierung durch den Vermieter; Umfang des Schriftformerfordernisses für Nachtragsvereinbarungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Treuwidrigkeit der Berufung auf Schriftformmängel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Immbilienrecht: Kündigungsrecht: Unterlassene Zwischenrenovierung ist nicht immer ein Kündigungsgrund

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Schriftformerforderniss auch für mietrechtlichen Nachtrag

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftformerfordernis gilt auch für den mietrechtlichen Nachtragsvertrag! (IMR 2009, 86)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung auf fehlende Schriftform des Mietvertrags durch den Mieter ist nicht treuwidrig! (IMR 2009, 87)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06

    Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2009 - 15 U 129/08
    Zweck des § 550 BGB n.F. ist es vorrangig, es dem Erwerber des Grundstücks, der gemäß § 566 BGB in die bestehenden Mietverhältnisse eintritt, zu ermöglichen, sich vollständig über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu informieren (BGH NJW 2008, 2178; OLG Rostock, NZM 2008, 646 ff.; Timme/Hülk, NJW 2007, 3313; Hillebrandt, ZMR 2007, 588).

    Daneben hat das Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge auch den Zweck, die Beweisbarkeit langfristiger Abreden zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien sicherzustellen und diese vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu schützen (BGH NJW 2008, 2178).

  • BGH, 09.04.2008 - XII ZR 89/06

    Wahrung der Schriftform in einem Nachtragsvertrag zum Mietvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2009 - 15 U 129/08
    Wird ein Mietvertrag durch einen Nachtragsvertrag modifiziert, erfordert es das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daher, dass sich aus dem Nachtragsvertrag unter Berücksichtigung der darin in Bezug genommenen Schriftstücke sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins, Dauer und Parteien des Mietverhältnisses (vgl. BGH MDR 1999, 1431; NJW 2000, 354), ergeben (vgl. BGH MDR 2008, 853).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2009 - 15 U 129/08
    Wird ein Mietvertrag durch einen Nachtragsvertrag modifiziert, erfordert es das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daher, dass sich aus dem Nachtragsvertrag unter Berücksichtigung der darin in Bezug genommenen Schriftstücke sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins, Dauer und Parteien des Mietverhältnisses (vgl. BGH MDR 1999, 1431; NJW 2000, 354), ergeben (vgl. BGH MDR 2008, 853).
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2009 - 15 U 129/08
    Wird ein Mietvertrag durch einen Nachtragsvertrag modifiziert, erfordert es das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daher, dass sich aus dem Nachtragsvertrag unter Berücksichtigung der darin in Bezug genommenen Schriftstücke sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins, Dauer und Parteien des Mietverhältnisses (vgl. BGH MDR 1999, 1431; NJW 2000, 354), ergeben (vgl. BGH MDR 2008, 853).
  • BGH, 03.07.2002 - XII ZR 234/99

    Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung des Bestehens eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2009 - 15 U 129/08
    Die Kläger haben daher ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Klärung dieser Frage, das durch die Möglichkeit einer Leistungsklage auf Zahlung rückständiger Mieten nicht beseitigt wird (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1377).
  • BGH, 12.07.2006 - XII ZR 178/03

    Umfang der Rechtskraft eines zwischen den Hauptmietparteien ergangenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2009 - 15 U 129/08
    Die auf § 550 BGB gestützte Kündigung kann daher grundsätzlich selbst dann nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn sich eine Vertragspartei nach längerem Vollzug des Vertragsverhältnisse von dem ihr lästigen Vertrag lösen will (BGH WM 1975, 824; MDR 2007, 78; NJW 2008, 865, 866).
  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 223/73

    Schriftform bei Mieterbeitritt - Treuwidrige Berufung auf fehlende Schriftform

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2009 - 15 U 129/08
    Die auf § 550 BGB gestützte Kündigung kann daher grundsätzlich selbst dann nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn sich eine Vertragspartei nach längerem Vollzug des Vertragsverhältnisse von dem ihr lästigen Vertrag lösen will (BGH WM 1975, 824; MDR 2007, 78; NJW 2008, 865, 866).
  • OLG Rostock, 10.07.2008 - 3 U 108/07

    Gewerberaummiete: Kündigung unter Berufung auf fehlende Schriftform trotz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2009 - 15 U 129/08
    Zweck des § 550 BGB n.F. ist es vorrangig, es dem Erwerber des Grundstücks, der gemäß § 566 BGB in die bestehenden Mietverhältnisse eintritt, zu ermöglichen, sich vollständig über die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu informieren (BGH NJW 2008, 2178; OLG Rostock, NZM 2008, 646 ff.; Timme/Hülk, NJW 2007, 3313; Hillebrandt, ZMR 2007, 588).
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